§ 201 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf fünf Jahre, bei Professoren in der Funktion von Oberärzten sechs Jahre, nicht übersteigen. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.

(3) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.