§ 201 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf fünf Jahre nicht übersteigen. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag in dem Umfang zu verlängern, in dem eine Beurlaubung nach § 78c oder § 85a oder zur Ausübung eines Mandats erfolgt ist; die Verlängerung darf insgesamt die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 3 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, bis zum 3. Oktober 1994 auch zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 7 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes sowie für Zeiten des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Satz 3 gilt auch ensprechend, wenn Beamte zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind. Auf Antrag ist das Beamtenverhältnis um Zeiten einer Beurlaubung nach den Regelungen über den Mutterschutz und den Erziehungsurlaub zu verlängern, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Eine Verlängerung nach den Sätzen 3 bis 6 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren, eine Verlängerung nach den Sätzen 3 bis 7 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.

(3) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.