§ 63 LWahlGZulassungsantrag
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an die Landesregierung zu richten.
(2) Der Antrag muss
- 1.einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten, wenn das Volksbegehren auf Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes gerichtet ist,
- 2.die Unterschrift von mindestens 20.000 Stimmberechtigten tragen. Das Stimmrecht der Unterzeichner ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindeverwaltung des Wohnorts unentgeltlich erteilt wird,
- 3.drei stimmberechtigte Personen und deren Ersatzpersonen benennen, die gemeinschaftlich ermächtigt sind, die Antragsteller bei allen mit dem Volksbegehren zusammenhängenden Geschäften sowie gegenüber allen Behörden zu vertreten. Der an erster Stelle genannte Vertreter gilt als allein bevollmächtigt zur Entgegennahme aller Mitteilungen und Entscheidungen, die mit dem Volksbegehren und dem Volksentscheid in Zusammenhang stehen.
(3) Von der Beibringung der Unterschriften von 20.000 Stimmberechtigten ist abzusehen, wenn der Landesvorstand einer im Landtag vertretenen Partei den Antrag stellt.