§ 20 KomWO

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806 4

(1) Bewerbungen können bis 18 Uhr des letzten Tages der Einreichungsfrist beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Bewerbungen, die am ersten Tag der Einreichungsfrist oder, wenn dieser ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, bis zum nächsten Werktag jeweils vor 7.30 Uhr eingegangen sind, gelten als zum gleichen frühesten Zeitpunkt eingegangen.

(2) Muss eine Bewerbung von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (§ 10 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. 1.
    Die Formblätter werden nach Ausschreibung der Stelle auf Anforderung des Bewerbers vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder, wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers anzugeben. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses oder, wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, der Bürgermeister hat die in Satz 2 genannten Angaben sowie den Ort und die Termine für die Wahl und eine etwaige Neuwahl im Kopf der Formblätter zu vermerken.
  2. 2.
    Die Wahlberechtigten, die die Bewerbung unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Ein Unionsbürger, der nach § 22 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat dem Formblatt eine Versicherung an Eides statt mit den Angaben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 anzuschließen. Ein Unionsbürger, der auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung wahlberechtigt ist und der nach § 22 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat in der eidesstattlichen Versicherung ferner zu erklären, in welchem Zeitraum er von seinem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung in der Gemeinde seine Hauptwohnung hatte. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  3. 3.
    Hat jemand mehrere Bewerbungen für eine Wahl unterzeichnet, so sind seine Unterschriften für alle Bewerbungen dieser Wahl ungültig.

(3) Der Bewerbung sind beizufügen

  1. 1.
    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften, sofern die Bewerbung von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss (§ 10 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),
  2. 2.
    die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes für jede Wahl auszustellende Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 16,
  3. 3.
    die eidesstattliche Versicherung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes, von einem Unionsbürger ferner die eidesstattliche Versicherung sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes.

§ 14 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses vermerkt auf jeder Bewerbung den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Bewerbungen vollständig sind und den Erfordernissen der Gemeindeordnung, des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei einer Bewerbung Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Bewerber und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(5) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Bewerbungen behoben werden. Eine Bewerbung ist nicht gültig, wenn

  1. 1.
    Die Form oder Frist nach Absatz 1 nicht gewahrt ist,
  2. 2.
    die nach § 10 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes erforderlichen gültigen Unterschriften, bei Unionsbürgern, die nach § 22 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, mit dem Nachweis des Wahlrechts der Unterzeichner, fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  3. 3.
    die nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erforderliche Wählbarkeitsbescheinigung und eidesstattliche Versicherung oder bei einem Unionsbürger die nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes erforderlichen weiteren Nachweise fehlen; dies gilt nicht für die Wählbarkeitsbescheinigung sowie für die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Unionsbürgers, wenn diese Nachweise infolge von Umständen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden können.

Nach der Entscheidung über die Zulassung der Bewerbungen (§ 10 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes) können Mängel nicht mehr behoben werden.

(6) Der Gemeindewahlausschuss stellt die zugelassenen Bewerbungen in der Reihenfolge ihres Eingangs fest; sind Bewerbungen gleichzeitig eingegangen, entscheidet über ihre Reihenfolge das Los. Mehrere zugelassene Bewerbungen sind in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 6 des Kommunalwahlgesetzes in der nach Satz 1 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. Die Bekanntmachung enthält Namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Jahr der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.

(7) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. Wird ein Bewerber zurückgewiesen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung dem Betroffenen unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.