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§ 11 RiG M-V - Richterrat und Präsidialrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Folgende Richtervertretungen werden errichtet:

  1. 1.
    Richterräte für die Beteiligung nach Maßgabe der §§ 16 und 16a,
  2. 2.
    ein Präsidialrat bei dem Justizministerium für die Beteiligung an Personalangelegenheiten der Richter nach Maßgabe des § 22.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.

(4) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.