§ 11 RiGRichterrat und Präsidialrat
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Folgende Richtervertretungen werden errichtet:
- 1.Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter des Bezirks nach Maßgabe des § 15,
- 2.ein Präsidialrat bei dem Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten für die Beteiligung an Personalangelegenheiten der Richter nach Maßgabe des § 22.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.