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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 30 BremRiG - Ersatzmitglieder und Neuwahl

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats oder des Gesamtrichterrats verhindert ist. Als Ersatzmitglieder treten ein

  1. 1.

    bei Verhältniswahl der Reihe nach die nicht gewählten Richterinnen und Richter aus denjenigen Vorschlagslisten, auf denen die zu ersetzenden Richterinnen und Richter benannt waren,

  2. 2.

    bei Mehrheitswahl die nicht gewählten Richterinnen und Richter in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Der Richterrat und der Gesamtrichterrat sind jeweils neu zu wählen, wenn

  1. 1.

    die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

  2. 2.

    er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

  3. 3.

    er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.

In den Fällen von Satz 1 Nummern 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist. Das gilt entsprechend für den Gesamtrichterrat.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, das gleichzeitig Mitglied des Hauptrichterrats ist, so bestimmt der betroffene Richterrat ein Ersatzmitglied.