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§ 54 LWG - Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

(1) Wählergruppen, die sich mit einer Landesliste an der Landtagswahl beteiligt und mindestens 1 vom Hundert der gültigen Landesstimmen erreicht haben, erhalten vorbehaltlich Abs. 3 für jede auf ihre Liste entfallende gültige Landesstimme zwei Euro.

(2) Wählergruppen, für die keine Landesliste zugelassen war und die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten vorbehaltlich Abs. 3 für jede der in diesem Wahlkreis für sie abgegebene gültige Wahlkreisstimme zwei Euro; für Träger von Kreiswahlvorschlägen, die nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 von Wahlberechtigten eingereicht worden sind, gilt dies entsprechend.

(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Träger von Wahlvorschlägen, die unter Beteiligung von Parteien gebildet worden sind. Die staatlichen Mittel dürfen den Gesamtbetrag der jeweiligen Wahlkampfkosten nicht übersteigen.

(4) Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel ist die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landtags. Entsprechende Anträge sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landtags schriftlich zu stellen. Die Vertrauensperson des Wahlvorschlags hat dabei ihr oder ihm gegenüber an Eides statt zu versichern, dass der Wahlvorschlag nicht unter Beteiligung von Parteien gebildet worden ist und die staatlichen Mittel den Gesamtbetrag der jeweiligen Wahlkampfkosten nicht übersteigen; die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landtags ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

(5) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erreichten gültigen Stimmen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landtags ausgezahlt.

(6) Die erforderlichen Mittel sind im Landeshaushalt, Einzelplan 01 Landtag, auszubringen. Der Landesrechnungshof prüft die Auszahlung, in den Fällen des Abs. 1 bis 4 auch die Festsetzung der staatlichen Mittel.