§ 13 LDSG - Beschränkung der Benachrichtigung nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange die Benachrichtigung
- 1.
die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- 2.
die Benachrichtigung die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde,
- 3.
dazu führen würde, dass Sachverhalte, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt werden, oder
- 4.
die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungssystemen einer öffentlichen Stelle gefährden würde.