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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 13 LDSG - Beschränkung der Benachrichtigung nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange die Benachrichtigung

  1. 1.

    die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    die Benachrichtigung die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde,

  3. 3.

    dazu führen würde, dass Sachverhalte, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt werden, oder

  4. 4.

    die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungssystemen einer öffentlichen Stelle gefährden würde.