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§ 5 BremWahlG - Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung

Bibliographie

Titel
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Amtliche Abkürzung
BremWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-1

(1) Die Bürgerschaft (Landtag) besteht aus 87 Mitgliedern, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Von diesen sind 72 Mitglieder im Wahlbereich Bremen, 15 Mitglieder im Wahlbereich Bremerhaven zu wählen.

(2) Der Wahlbereich Bremen umfasst das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der Wahlbereich Bremerhaven das der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(3) Die Stadtbürgerschaft setzt sich aus den im Wahlbereich Bremen von den Wahlberechtigten nach § 1 Abs. 1 und 1a gewählten Mitgliedern zusammen.