§ 4 BremWahlG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
(1) Wählbar ist jeder nach § 1 Abs. 1 Wahlberechtigte, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein nach § 1 Abs. 1a Wahlberechtigter ist ausschließlich zur Stadtbürgerschaft wählbar.
(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.