§ 5 BremWahlG - Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremWahlG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
(1) Die Bürgerschaft (Landtag) besteht aus 83 Mitgliedern, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Von diesen sind 67 Mitglieder im Wahlbereich Bremen, 16 Mitglieder im Wahlbereich Bremerhaven zu wählen.
(2) Der Wahlbereich Bremen umfasst das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der Wahlbereich Bremerhaven das der Stadtgemeinde Bremerhaven.