§ 51 HessVwVG - Wirkung der Überweisung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Überweisungsverfügung dem Pflichtigen gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
(2) Der Pflichtige hat die zur Geltendmachung der Forderung erforderliche Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann den Pflichtigen zur Erteilung der für die Geltendmachung der Forderung und den Verbleib der Urkunden erforderlichen Auskunft durch ein Zwangsgeld anhalten. Sie kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder in sonstiger Weise ihre Herausgabe nach den §§ 68 bis 76 erzwingen.
(4) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nicht wisse, wo sich die Urkunden befinden. § 77 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Hat ein Dritter die Urkunden, so kann die Vollstreckungsbehörde den Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe geltend machen.