§ 51 HessVwVG - Wirkung der Überweisung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Überweisungsverfügung dem Pflichtigen gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
(2) Der Pflichtige hat die zur Geltendmachung der Forderung erforderliche Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
(3) Erteilt der Pflichtige die Auskunft nicht, so ist er verpflichtet, auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht die Auskunft zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 und 7 entsprechend. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, § 900 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder in sonstiger Weise ihre Herausgabe nach den §§ 68 bis 76a erzwingen. Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. § 77 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Hat ein Dritter die Urkunden, so kann die Vollstreckungsbehörde den Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe geltend machen.