§ 52 MessEV - Prüfungsunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Amtliche Abkürzung
- MessEV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-8-1
Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.