§ 29 LWahlGUnzulässige Veröffentlichungen von Wahlbefragungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Die Ergebnisse von Wahlbefragungen, die am Wahltag vorgenommen werden, dürfen frühestens nach Schließung aller Wahllokale bekannt gegeben werden.