§ 16 ThürPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis15 Beschäftigtenaus einer Person,
16 bis50 Beschäftigtenaus drei Mitgliedern,
51 bis150 Beschäftigtenaus fünf Mitgliedern,
151 bis300 Beschäftigtenaus sieben Mitgliedern,
301 bis600 Beschäftigtenaus neun Mitgliedern,
601 bis1 000 Beschäftigtenaus elf Mitgliedern,
1 001 bis2 500 Beschäftigtenaus 13 Mitgliedern,
2 501 undmehr Beschäftigtenaus 15 Mitgliedern.