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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 67 GO - Wahlen für den Verfassungsgerichtshof

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)