§ 90 GO LT - Einberufung und Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse werden von deren Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von den stellvertretenden Vorsitzenden, anberaumt. Mit dem Einladungsschreiben wird die Tagesordnung bekannt gegeben. In dringenden Fällen kann auch die Präsidentin oder der Präsident den Ausschuss zu einer Sitzung einberufen. Auf Antrag einer Fraktion ist der Ausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen einzuberufen. Eine Ladungsfrist von 24 Stunden ist zu wahren. Die Einladungen sind der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder seiner stellvertretenden Mitglieder anwesend sind.
(3) Auf die Tagesordnung werden diejenigen Angelegenheiten gesetzt, die der Landtag durch Beschluss oder die Präsidentin oder der Präsident dem Ausschuss überwiesen hat. Sofern Fraktionen beantragen, Anträge nach § 28 Abs. 2 oder 3 einem oder mehreren Ausschüssen zu überweisen, müssen diese spätestens zwei Arbeitstage vor der jeweiligen Ausschusssitzung eingebracht werden. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, entscheidet der Ausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder, ob der Antrag auf die Tagesordnung des Ausschusses genommen wird. Dies gilt nicht für Anträge, die im inhaltlichen Zusammenhang mit Gegenständen der bereits aufgestellten Tagesordnung stehen. Jedes Ausschussmitglied kann beantragen, dass noch weitere zur Zuständigkeit des Ausschusses gehörende Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden; eine Entscheidung in der Sache ist in diesen Fällen nicht möglich. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss.
(4) Anträge, in denen die Landesregierung nach § 31 aufgefordert wird, einen Bericht abzugeben, müssen noch auf eine bereits aufgestellte Tagesordnung gesetzt werden, sofern sie von der antragstellenden Fraktion als dringlich bezeichnet werden und spätestens fünf Arbeitstage vor der Ausschusssitzung eingebracht werden. Dringliche Berichtsanträge sollen nur einem Ausschuss überwiesen werden. Bei der Fristberechnung wird der Tag der Einreichung des Antrags mitgezählt. Der Tag der Ausschusssitzung wird nicht eingerechnet. Die Landesregierung soll einen mündlichen Sachstandsbericht im Ausschuss abgeben. Jede Fraktion darf für eine Ausschusssitzung nur einen dringlichen Berichtsantrag einbringen. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 3 und 4 sinngemäß.