§ 9 LJG - Vertretung der Leitung von Gerichten und Staatsanwaltschaften
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
Ist die Leiterin oder der Leiter eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft verhindert, so nimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter deren oder dessen Vertretung wahr; bei Präsidialgerichten ist dies die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder selbst verhindert, richtet sich die weitere Vertretung nach dem höchsten Endgrundgehalt, bei gleichem Endgrundgehalt nach dem höchsten allgemeinen Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach dem höchsten Lebensalter der Angehörigen des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes. Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichende Regelungen treffen.