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§ 75 HSG LSA - Gliederung

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten. Diese sind die organisatorische Grundeinheit der Hochschule für Forschung und Lehre. Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten müssen nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen können. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in der Regel in einem Fachbereich oder in einer vergleichbaren Organisationseinheit zusammenzufassen; der Verantwortungsbereich soll insbesondere alle fachlich verwandten Studiengänge umfassen.

(2) Die Gliederung der Hochschule in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten wird in der Grundordnung geregelt. An Hochschulen mit Habilitationsrecht können die Fachbereiche oder die vergleichbaren Organisationseinheiten die Bezeichnung "Fakultät" führen. Werden bislang eigenständige Fakultäten in einem neuen Fachbereich zusammengefasst, so kann die Grundordnung vorsehen, dass die betreffenden Untergliederungen des Fachbereiches beziehungsweise der Fakultät im Außenverhältnis weiterhin die bisherige Fakultätsbezeichnung verwenden. Die die Fachbereiche betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden.

(3) Mitglied eines Fachbereiches ist, wer in einem Studiengang des Fachbereiches immatrikuliert ist oder wer hauptberuflich in ihm tätig ist. Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können nach näherer Bestimmung in der Grundordnung durch Kooptation in anderen Fachbereichen Mitglied werden. Studierende, die in mehreren Fachbereichen studieren, haben sich bei der Immatrikulation sowie bei jeder Anmeldung zum Weiterstudium für die Mitgliedschaft in einem dieser Fachbereiche zu entscheiden.