§ 75 HSG LSA - Gliederung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten. 2Diese sind die organisatorische Grundeinheit der Hochschule für Forschung und Lehre. 3Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten müssen nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen können. 4Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in der Regel in einem Fachbereich oder in einer vergleichbaren Organisationseinheit zusammenzufassen; der Verantwortungsbereich soll insbesondere alle fachlich verwandten Studiengänge umfassen.
(2) 1Die Gliederung der Hochschule in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten wird in der Grundordnung geregelt. 2An Hochschulen mit Habilitationsrecht können die Fachbereiche oder die vergleichbaren Organisationseinheiten die Bezeichnung "Fakultät" führen. 3Werden bislang eigenständige Fakultäten in einem neuen Fachbereich zusammengefasst, so kann die Grundordnung vorsehen, dass die betreffenden Untergliederungen des Fachbereiches beziehungsweise der Fakultät im Außenverhältnis weiterhin die bisherige Fakultätsbezeichnung verwenden. 4Die die Fachbereiche betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden.
(3) 1Mitglied eines Fachbereiches ist, wer in einem Studiengang des Fachbereiches immatrikuliert ist oder wer hauptberuflich in ihm tätig ist. 2Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können nach näherer Bestimmung in der Grundordnung durch Kooptation in anderen Fachbereichen Mitglied werden. 3Studierende, die in mehreren Fachbereichen studieren, haben sich bei der Immatrikulation sowie bei jeder Anmeldung zum Weiterstudium für die Mitgliedschaft in einem dieser Fachbereiche zu entscheiden.