§ 36 LBKG - Kostenersatz
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Die Aufgabenträger können durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch das Ausrücken der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen sowie die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten geltend machen, wobei § 94 Abs. 2 GemO keine Anwendung findet:
- 1.
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- 2.
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Sattelaufliegern einschließlich der auf einem Fahrzeug verlasteten Großraumbehälter, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
- 3.
von der Betreiberin oder dem Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter eines Kraftfahrzeugs, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere
- a)
durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienst im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. EU Nr. L 123 S. 77) oder
- b)
durch ähnliche Dienste ausgelöst wird,
wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,
- 4.
von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, soweit es sich dabei um besondere Gefahren insbesondere bei kerntechnischen Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, insbesondere großräumige Warnmaßnahmen außerhalb des Betriebs oder Evakuierungsmaßnahmen erforderlich machen,
- 5.
von Unternehmen für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln, für die verbrauchte Messausstattung, für verbrauchte oder beschädigte persönliche Schutzausrüstung sowie unbeschadet anderer Rechtsvorschriften für die Entsorgung kontaminierten Löschwassers sowie die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbebetrieben oder in deren Umgebung; eine Kostenpflicht besteht nicht bei Bränden oder anderen Gefahren in Bürogebäuden und ähnlichen Räumen, die insbesondere außerhalb der Produktions- oder Lagerungsbereiche gelegen sind und von denen keine besonderen Gefahren ausgehen,
- 6.
von Unternehmen, Lagernden, Transporteurinnen und Transporteuren, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen, Explosivstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke einschließlich der Lagerung und des Transports entstanden ist, beim Umgang mit Explosivstoffen von jedermann,
- 7.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
- 8.
von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder Hilfsorganisationen alarmiert,
- 9.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer, der Betreiberin oder dem Betreiber
- a)
einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Falschalarm auslöst,
- b)
einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle, wenn durch diese Anlage Alarm ausgelöst wird, ohne dass ein Brand oder eine andere Gefahr nach § 1 Abs. 1 vorliegt,
- 10.
von den Sanitätsorganisationen, anderen im Rettungsdienst oder zur Durchführung von Krankenfahrten tätigen Einrichtungen, Krankenhäusern, niedergelassenen und anderen Ärztinnen oder Ärzten, ärztlichen Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Einrichtungen, die im Notarztdienst mitwirken, der Halterin oder dem Halter eines Luftfahrzeugs oder einer Unternehmerin oder einem Unternehmer, die oder der Notfall- oder Krankentransport betreibt oder Krankenfahrten durchführt, wenn die Feuerwehr unmittelbar oder über die Leitstelle zur Unterstützung bei der Beförderung von kranken, verletzten oder sonst hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 RettDG) oder Luftfahrzeugen (§ 27 RettDG) im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes oder von Krankenfahrten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettDG angefordert wird,
- 11.
von Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen, wenn die Feuerwehr zur Ausleuchtung eines Landeplatzes oder zur Unterstützung beim Transport von Patientinnen und Patienten angefordert wird,
- 12.
von einem Sicherheitsdienst, Hausnotrufdienst oder ähnlichen Diensten, wenn diese
- a)
einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Einsatzes der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation weiterleiten,
- b)
die Feuerwehr zur Türöffnung oder zu ähnlichen Unterstützungsleistungen anfordern,
- 13.
von der Person, die gegen die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 (GVBl. S. 299, BS 2129-2) in der jeweils geltenden Fassung verstößt, indem sie
- a)
entgegen § 2 Abs. 2 dieser Verordnung das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- b)
entgegen § 2 Abs. 2 dieser Verordnung den getroffenen Anordnungen nicht entspricht oder trotz Untersagung eine Verbrennung vornimmt,
- c)
entgegen § 2 Abs. 3 dieser Verordnung die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält, in der Zeit zwischen 18 Uhr und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen pflanzliche Abfälle verbrennt oder nicht pflanzliche Abfälle mitverbrennt,
- d)
entgegen § 2 Abs. 4 dieser Verordnung Pflanzen und Pflanzenteile nicht in Haufen oder Schwaden zusammenfasst oder zwischen den Haufen oder Schwaden sowie zur Sicherung benachbarter Kulturen keine Bodenbearbeitungsstreifen anlegt,
- e)
entgegen § 2 Abs. 5 dieser Verordnung den Verbrennungsvorgang nicht so steuert, dass kein Gefahr bringender Funkenflug und keine Verkehrsbehinderung oder sonstige erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung entstehen,
- f)
entgegen § 2 Abs. 6 dieser Verordnung die Verbrennungsstelle verlässt, bevor Feuer und Glut erloschen sind, oder Verbrennungsrückstände nicht unverzüglich in den Boden einarbeitet,
- g)
entgegen § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 bis 6 dieser Verordnung forstliche Abfälle verbrennt,
- h)
entgegen § 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 6 dieser Verordnung Rebabfälle oder pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern sowie bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, verbrennt
und dadurch ein Ausrücken oder einen Einsatz der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation verursacht.
(2) Die Aufgabenträger können von Unternehmen auch Ersatz der Kosten insbesondere für
- 1.
Ausrüstungsgegenstände,
- 2.
Sirenen, andere Warnanlagen und -systeme,
- 3.
Kommunikationssysteme und Informationstechnik,
- 4.
Medikamente, besonders Kaliumiodidtabletten zur Jodblockade, und
- 5.
Übungen
verlangen, die zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind, soweit es sich dabei um besondere Gefahren vor allem bei kerntechnischen Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 5 a handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, insbesondere großräumige Warnmaßnahmen außerhalb des Betriebs oder Evakuierungsmaßnahmen erforderlich machen können.
(3) Eine Kostenpflicht nach Absatz 1 und 2 besteht auch, wenn die Gefahr in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entsteht oder entstehen kann und Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erforderlich macht oder machen kann.
(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete schulden als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Die §§ 421 bis 423 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldnern eine wegen Verschuldens kostenpflichtige Person vor einer aus Gefährdungshaftung kostenpflichtigen Person verpflichtet ist.
(5) § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2, findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 6 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen.
(6) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 7 bis 10 nichts anderes ergibt. Der Kostenersatz wird in der Regel in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 7 bis 10 erhoben und kann halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet werden, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet. Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die den Aufgabenträgern entstehen für
- 1.
den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,
- 2.
Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 geleistet werden,
- 3.
sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen, insbesondere
- a)
für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,
- b)
für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und
- c)
für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen
(7) Die pauschalierten Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte können auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmenden zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Weiterbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 9 Nr. 2, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet werden, der 10 v. H. des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3. Sollen in der Satzung darüber hinausgehende Personalkosten festgelegt werden, sind die tatsächlichen, auf das Personal bezogenen Einsatzkosten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu ermitteln; die Ermittlung ist in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.
(8) Für die pauschalierten Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus Absatz 6 Satz 4 nichts anderes ergibt.
(9) Bei der Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrund andere Einsatzfahrzeuge, die zusätzlich zu den Personalkosten nach den Absätzen 7 und 8 erhoben werden, ist Folgendes zu beachten:
- 1.
als jährliche Kosten können 10 v. H. der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt werden, die zur Berechnung der Stundensätze auf 80 Stunden je Fahrzeug zuzüglich eines Zuschlags für Vorhalte-, Wartungs-, Unterhaltungs-, Unterbringungs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten von 30 v. H. umgelegt werden,
- 2.
die Anschaffungskosten sind nicht durch Zuweisungen des Landes, insbesondere aus Mitteln der Feuerschutzsteuer, zu kürzen,
- 3.
die ansetzbaren Kosten nach Nummer 1 und 2 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 v. H. zu vermindern,
- 4.
bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden,
- 5.
die Stundensätze können auch für Einsatzfahrzeuge geltend gemacht werden, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder des Landkreises stehen, deren Halter sie aber sind, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Gemeinde oder den Landkreis dazu ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt.
(10) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe des Absatzes 9 Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge durch Rechtsverordnung festzulegen. Für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, legen die Aufgabenträger die Stundensätze nach Maßgabe des Absatzes 9 fest.
(11) Die Absätze 6 bis 10 gelten für die Erhebung von Gebühren und Entgelten für andere Dienstleistungen der Aufgabenträger, insbesondere für Sicherheitswachen und Leistungen, die über die in diesem Gesetz genannten Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung hinausgehen, insbesondere freiwillige Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr, entsprechend. Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(12) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(13) Der Anspruch auf Kostenersatz unterliegt einer Festsetzungs- und Zahlungsverjährung von jeweils fünf Jahren. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch bestandskräftig wurde oder rechtskräftig festgestellt wurde. § 20 Abs. 2 bis 6 des Landesgebührengesetzes findet entsprechende Anwendung.