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§ 36 LBKG - Kostenersatz

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

(1) Die Aufgabenträger können durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten geltend machen, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet:

  1. 1.

    von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

  2. 2.

    von dem Fahrzeughalter, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Sattelaufliegern einschließlich der auf einem Fahrzeug verlasteten Großraumbehälter, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; dies gilt auch, wenn die Alarmierung über ein automatisches Notrufsystem erfolgte, selbst wenn kein Einsatz der Feuerwehr oder einer anderen Hilfsorganisation erforderlich wurde,

  3. 3.

    von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, soweit es sich dabei um besondere Gefahren insbesondere bei kerntechnischen Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, insbesondere großräumige Warnmaßnahmen außerhalb des Betriebs oder Evakuierungsmaßnahmen erforderlich machen,

  4. 4.

    von Unternehmen für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln, für die verbrauchte Messaustattung, für verbrauchte oder beschädigte persönliche Schutzausrüstung sowie unbeschadet anderer Rechtsvorschriften für die Entsorgung kontaminierten Löschwassers sowie die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbebetrieben oder in deren Umgebung; eine Kostenpflicht besteht nicht bei Bränden oder anderen Gefahren in Bürogebäuden und ähnlichen Räumen, die insbesondere außerhalb der Produktions- oder Lagerungsbereiche gelegen sind und von denen keine besonderen Gefahren ausgehen,

  5. 5.

    von Unternehmen, Lagerern und Transporteuren, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen, Explosivstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke einschließlich der Lagerung und des Transports entstanden ist, beim Umgang mit Explosivstoffen von jedermann,

  6. 6.

    von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

  7. 7.

    von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert,

  8. 8.

    von dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Falschalarm auslöst,

  9. 9.

    von den Sanitätsorganisationen, einer anderen im Rettungsdienst tätigen Einrichtung oder einem Unternehmer, der Notfall- oder Krankentransport betreibt, wenn diese die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern.

(2) Die Aufgabenträger können von Unternehmen auch Ersatz der Kosten insbesondere für

  1. 1.

    Ausrüstungsgegenstände,

  2. 2.

    Sirenen, andere Warnanlagen und -systeme,

  3. 3.

    Kommunikationssysteme und Informationstechnik,

  4. 4.

    Medikamente, besonders Kaliumiodidtabletten zur Jodblockade, und

  5. 5.

    Übungen

verlangen, die zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind, soweit es sich dabei um besondere Gefahren vor allem bei kerntechnischen Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 5a handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, insbesondere großräumige Warnmaßnahmen außerhalb des Betriebs oder Evakuierungsmaßnahmen erforderlich machen können.

(3) Eine Kostenpflicht nach Absatz 1 und 2 besteht auch, wenn die Gefahr in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entsteht oder entstehen kann und Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erforderlich macht oder machen kann.

(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete schulden als Gesamtschuldner. §§ 421 bis 423 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern ein wegen Verschuldens Kostenpflichtiger vor einem aus Gefährdungshaftung Kostenpflichtigen verpflichtet ist.

(5) § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2, findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 6 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen.

(6) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2. Das Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 7 und 8 nichts anderes ergibt.

(7) Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Für die Kostenrechnung sowie für die Berechnung der Verzinsung und der Abschreibungen gilt § 8 KAG mit der Maßgabe entsprechend, dass die Pauschalierung aufgrund einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Berücksichtigung einer auf die nächsten zwei Jahre gerichteten prognostischen Kostenbetrachtung erfolgt. Zu den Kosten gehören auch

  1. 1.

    die angemessene Verzinsung des gesamten aufgewandten Anlagenkapitals für Feuerwehrhäuser, Feuerwehrfahrzeuge und -geräte einschließlich der erhaltenen Zuwendungen,

  2. 2.

    angemessene Abschreibungen, die nach den Anschaffungs- und Herstellungswerten zu bemessen sind,

  3. 3.

    Verwaltungskosten einschließlich eines Gemeinkostenzuschlags,

  4. 4.

    sonstige Vorhaltekosten, insbesondere für feuerwehrbezogene bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen sowie für die Ausbildung der Einsatzkräfte.

(8) Bei der Pauschalierung ist Folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Die Vorhaltekosten für Feuerwehrhäuser, -fahrzeuge und -geräte können auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden.

  2. 2.

    Die Vorhaltekosten für Gebäude und Anlagen sind einschließlich eines Zuschlags für Führungs- und Verwaltungsräume (insbesondere Feuerwehr-Einsatzzentrale, Ausbildungsräume), Lager-, Werkstatt- und Servicebereiche im Verhältnis zu den Stellflächen auf die Feuerwehrfahrzeuge umzulegen.

  3. 3.

    Die pauschalierten Personalkosten können auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Fortbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 9 Nr. 2, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet werden, der 10 v. H. des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3. Sollen in der Satzung darüber hinausgehende Personalkosten festgelegt werden, sind die tatsächlichen, auf das Personal bezogenen Einsatzkosten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu ermitteln; die Ermittlung ist in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.

  4. 4.

    Kosten, die sich insbesondere wegen fehlender vorheriger Berechenbarkeit nicht für eine Pauschalierung eignen, insbesondere Kosten für den Einsatz von Hilfe leistenden Werkfeuerwehren, anderen Hilfsorganisationen oder anderen Hilfe oder Amtshilfe leistenden Einrichtungen, Betrieben oder Organisationen, können neben den Pauschalbeträgen geltend gemacht werden.

(9) Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für andere Dienstleistungen der Aufgabenträger, insbesondere Sicherheitswachen, und Leistungen, die über die in diesem Gesetz genannten Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung hinausgehen, insbesondere freiwillige Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr, bleibt unberührt. Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(10) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(11) Der Anspruch auf Kostenersatz unterliegt einer Festsetzungs- und Zahlungsverjährung von jeweils fünf Jahren. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch bestandskräftig wurde oder rechtskräftig festgestellt wurde. § 20 Abs. 2 bis 6 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.