§ 1 LBKG - Zweck und Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen
- 1.
gegen Brandgefahren (Brandschutz),
- 2.
gegen andere Gefahren, insbesondere durch Unfälle, Naturereignisse, Gefahrstoffe, beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten oder bei der Wasserrettung, (allgemeine Hilfe) und
- 3.
gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz).
(2) Dieses Gesetz gilt nur, soweit die Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht gewährleistet ist und insbesondere der Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfsorganisationen erforderlich ist.
(3) Auf Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundespolizei finden die §§ 15 und 33 keine Anwendung.
(4) Der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbst- und Nachbarschaftshilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese durch im öffentlichen Interesse gebotene Maßnahmen. Rechtsansprüche Dritter werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begründet; § 30 bleibt unberührt.