§ 13 LBKG - Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahr; für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gilt dies insoweit, als sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen; für die Angehörigen der Kinderfeuerwehr gilt dies nicht und für die Angehörigen der Jugendfeuerwehr nur, wenn sie an Einsätzen teilnehmen. Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehr, die keine Angehörigen der Einsatzabteilung sind, müssen nicht an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Einsatzabteilung teilnehmen. Die §§ 20 und 21 GemO gelten entsprechend; für Feuerwehrangehörige, die zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 GemO die Vorschriften des Beamtenrechts.
(2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erleiden; § 18a Abs. 1 und 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die Pflicht zur Arbeitsleistung; dies gilt bei Unterstützungsleistungen für die Gemeinde oder andere Behörden außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Feuerwehr nur, wenn hierdurch keine Arbeitsplatzrisiken entstehen können. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte, Ausbildungsvergütungen und andere Vergütungen einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgebendenbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgebendenleistungen einschließlich anteiliger Gewinnbeteiligungen, sonstiger Gratifikationen und Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebenden werden die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlten Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgebende haben keinen Erstattungsanspruch. Die Gemeinden können den privaten Arbeitgebenden durch Satzung eine Zulage gewähren. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung und andere Leistungen im Sinne des Satzes 3, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge nach Satz 4 und 6 sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung zu stellen; bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Können die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, als Arbeitnehmende aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 4 und 6 nur verpflichtet, wenn ihr die Arbeitgebende oder der Arbeitgebende diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf sie oder ihn übergegangen oder von den Arbeitnehmenden an die Arbeitgebenden abzutreten ist; der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmenden geltend gemacht werden.
(3) Entstehen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, wegen der Ausfallzeiten Nachteile, die die Arbeitgebenden nicht ausgleichen können, insbesondere beim Wegfall der Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder anderer Versicherungsträger, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen.
(4) Werden ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, für die Dauer eines Arbeitstages von der Arbeit freigestellt, wird bei feststehender Arbeitszeit die auf diesen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit die für den jeweiligen Arbeitstag geltende Kernarbeitszeit angerechnet. Abweichend von Satz 1 ist bei gleitender Arbeitszeit die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit auf der Grundlage der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen, wenn die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, den Zeitpunkt für die Ausübung des Ehrenamts nicht selbst bestimmen können. Beträgt die Dauer der notwendigen Abwesenheit keinen ganzen Arbeitstag, wird die durch den Feuerwehrdienst verursachte Ausfallzeit auch während der Gleitzeit bis zur Höchstgrenze der auf diesen Tag entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeit angerechnet, wenn die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, glaubhaft machen, dass sie zu dieser Zeit ohne den Feuerwehreinsatz gearbeitet hätten. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit wegen der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch wegen der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, verspätet aufgenommen wird.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 haben Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptamtlich oder hauptberuflich tätige Angehörige von Berufs- oder Werkfeuerwehren, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Justizvollzugsbedienstete und Beschäftigte im Rettungsdienst nur insoweit einen Freistellungsanspruch, als nicht die Erfüllung dringender hauptamtlicher oder hauptberuflicher Pflichten vorrangig ist. Die Gemeinde hat vor der Teilnahme solcher Personen an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr das Einvernehmen mit den Arbeitgebenden, Dienstherrinnen oder Dienstherrn herbeizuführen, das nur versagt werden darf, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen; eine grundsätzliche Untersagung der Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und anderen Veranstaltungen der Feuerwehr ist nicht zulässig.
(6) Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr, die auf Anforderung der Gemeinde während der Arbeitszeit erfolgen soll, haben die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, den Arbeitgebenden, Dienstherrinnen oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. Übungen und sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr sollen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden. Ausnahmen sind nur nach einer individuellen Interessenabwägung mit den Interessen der Arbeitgebenden möglich.
(7) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt.
(8) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben anstelle eines Auslagenersatzes nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Satz 2 gilt für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 Kostenersatz geleistet worden ist, und für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 oder anderer Vorschriften entsprechend; für die Heranziehung zu anderen Einsätzen kann die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung gewähren. Nachgewiesene Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch den Feuerwehrdienst bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist; Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, in denen nach den Absätzen 2, 5 und 7 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt werden. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, die sich am glaubhaft gemachten durchschnittlichen Entgelt oder sonstigen Einkommen der letzten drei Monate vor dem Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich orientieren kann, wenn in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist; das Gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine andere Person zur Betreuung von Kindern einer ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, einer oder eines sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat. Schülerinnen und Schüler und Studierende sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit; bei Lehrgängen während der vorlesungsfreien Zeit an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie oder einer ähnlichen Einrichtung ist eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Gemeinde kann den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und den sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, weitere Vergünstigungen gewähren, insbesondere bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen oder im Rahmen einer Ehrenamtskarte; § 94 Abs. 2 GemO findet keine Anwendung. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Aufwandsentschädigung, bestimmt die Hauptsatzung.
(9) Die Gemeinden sind verpflichtet,
- 1.
den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und den sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; § 116 LBG gilt entsprechend,
- 2.
die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie regelmäßig feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern; diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmende sind,
- 3.
den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und den sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Sachschäden einschließlich verlorener Gegenstände mit Ausnahme von Wertgegenständen, insbesondere Schmuck und besonders wertvolle Uhren, zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes einschließlich der Wege vom und zum Dienst ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz geleistet werden kann; die Leistungen nach § 13 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind subsidiär.
(10) Für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden im Übrigen die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung; ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, haben dem Aufgabenträger, für den sie tätig wurden, nur dann den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie vorsätzlich die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Für alle ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gilt § 49 LBG entsprechend.
(11) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, werden unentgeltlich ausgebildet. Verursacht eine Ausbildung, insbesondere zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, der Gemeinde besondere Kosten und kann die hierdurch vermittelte Erlaubnis auch außerhalb des Feuerwehrdienstes verwendet werden, kann die Gemeinde mit den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen vereinbaren, dass die Ausbildungskosten anteilig zu erstatten sind, wenn die Feuerwehrangehörigen nach Abschluss der Ausbildung nicht mindestens fünf Jahre bei dieser Feuerwehr oder einer anderen Feuerwehr Einsatzdienst leisten.
(12) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in einer Gemeinde mit hauptamtlicher Wehrleiterin oder hauptamtlichem Wehrleiter wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen eine Feuerwehrobfrau oder einen Feuerwehrobmann. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zehn Jahren; Wiederwahl ist möglich.