§ 10 FAG - Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 500-3
(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.
(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§ 6; § 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 5 bis 9, Abs. 5; §§ 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt 90 vom Hundert der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 7.
(3) Der Vomhundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes
beträgt für die Städte
- 1.Dresden, 125 vom Hundert,
- 2.Leipzig, 125 vom Hundert,
- 3.Chemnitz, 122 vom Hundert,
- 4.Zwickau, 115 vom Hundert,
- 5.Planen, 105 vom Hundert,
- 6.Görlitz, 105 vom Hundert,
- 7.Hoyerswerda, 100 vom Hundert.