Art. 82 Verf
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein vom Landtag gebildeter Wahlprüfungsausschuss. Dieser entscheidet auch darüber, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft infolge nachträglicher Änderung des Wahlergebnisses, Verlusts der Wahlfähigkeit oder Verzichts verloren hat oder nachträglich zu Recht berufen worden ist. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Das Nähere, insbesondere über Einrichtung und Verfahren des Wahlprüfungsausschusses, wird durch Gesetz bestimmt.