§ 1 LPartG - Form und Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Amtliche Abkürzung
LPartG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-15

(1) 1Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. 3Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.

(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden

  1. 1.
    mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
  2. 2.
    zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
  3. 3.
    zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
  4. 4.
    wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

(3) 1Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. 2§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.