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  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 78 HRiG - Reihenfolge der Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

Das Präsidium (§ 52 Abs. 3 Satz 1) regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.