§ 78 HRiG - Reihenfolge der Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
Das Präsidium (§ 52 Abs. 3 Satz 1) regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.