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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 70 GO - Wahl der oder des Sächsischen Ausländerbeauftragten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte wird vom Landtag ohne Aussprache aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. § 104 Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)