Versionsverlauf


  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 9 WaStrVermG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Redaktionelle Abkürzung
WaStrVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
940-4

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.