§ 9 WaStrVermG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
- Redaktionelle Abkürzung
- WaStrVermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 940-4
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.