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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 4 WaStrVermG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Redaktionelle Abkürzung
WaStrVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
940-4

§ 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.