Versionsverlauf


  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 6 WaStrVermG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Redaktionelle Abkürzung
WaStrVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
940-4

Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum 20. September 1949 von den Ländern in Bezug auf Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art gemacht worden sind, wird nicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt von ihnen erzielte Erträge.