§ 6 WaStrVermG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
- Redaktionelle Abkürzung
- WaStrVermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 940-4
Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum 20. September 1949 von den Ländern in Bezug auf Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art gemacht worden sind, wird nicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt von ihnen erzielte Erträge.