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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 2 WaStrVermG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Redaktionelle Abkürzung
WaStrVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
940-4

Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.