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§ 228 LBG - Versorgungsrechtliche Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhestand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.

(2) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft oder als nach § 9a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes Berechtigter in Internierung oder Gewahrsam befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine Internierung oder ein Gewahrsam im Sinne des Satzes 1 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Berücksichtigung der Zeit einer nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechende Anwendung; § 125 dieses Gesetzes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienste der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat.

(3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der presönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern; § 180 Satz 2 findet keine Anwendung.

(4) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um

  1. 1.
    die nach bisherigem Recht anrechenbaren Kriegsjahre für Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen vor 1914 und an dem ersten und zweiten Weltkrieg,
  2. 2.
    die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918 im Beamtenverhältnis oder im Militärdienst verbrachten Zeit, sofern sie mindestens sechs Monate betragen hat und nicht als Kriegsjahr oder nach § 126 erhöht anrechenbar ist.

(5) Inwieweit bei der Bemessung von Versorgungsbezügen Zeiten, die nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten, zum Ausgleich von Härten zu berücksichtigen sind, bestimmt der Minister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

(6) Der Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne des § 123 steht die gleichartige Beschäftigung gleich, die ein Beamter bis zum 23. Januar 1957 (Bildung des Pfälzischen Gemeindekassenverbandes) nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einer Steuer- und Gemeindeeinnehmerei in der Pfalz ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung wahrgenommen hat.

(7) Ist eine Beamtin aus einem früheren Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne Antrag entlassen worden, so wird die in diesem Beamtenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit abweichend von § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf Antrag als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn die bei der Entlassung gewährte Abfindung an den Dienstherrn zurückgezahlt wird, der zur Zahlung der Versorgungsbezüge aus dem neuen Beamtenverhältnis verpflichtet ist. Die Rückzahlung ist frühestens bei Eintritt der Beamtin in den Ruhestand zulässig; sie ist in Höhe des Nennbetrages der erhaltenen Abfindung in Deutschen Mark zu leisten. Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob eine Entlassung im Sinne des Satzes 1 vorgelegen hat und stellt die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages fest. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt am Ersten des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Rückzahlung vollständig geleistet ist.