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§ 119 LBG - Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Zur Kommunalbeamtin und zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 1 ist die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf ein Jahr zu befristen.

(3) Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit unterrichten bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr. Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. Die Ausführungen nach Satz 1 sind in der Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. Dieser Teil der Niederschrift ist unverzüglich auf der Internetseite der kommunalen Körperschaft zu veröffentlichen. Soweit eine solche nicht besteht, erfolgt die Veröffentlichung unverzüglich in dem für die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft festgelegten öffentlichen Bekanntmachungsorgan.

(4) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit, deren letzte Amtszeit über die Regelaltersgrenze (§ 37) hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Sie sind auf Antrag jederzeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen; § 48 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.