§ 58 LKO - Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Der Landkreis erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Landkreis beschafft die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit seine sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen,

  1. 1.
    soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für seine Leistungen,
  2. 2.
    im Übrigen aus Steuern.

(3) Der Landkreis darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nach Satz 1 in der Eingriffsverwaltung oder wenn ein böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Landrat sowie den Kreisbeigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Kreistag. Dem Kreistag und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen dem Landkreis und dem Geber. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des Satzes 6 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und vorzuhalten.

(4) Soweit Finanzmittel nach Absatz 2 und sonstige Finanzmittel den Finanzbedarf nicht decken, erhebt der Landkreis nach den näheren Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes jährlich eine Kreisumlage.

(5) Der Landkreis darf Investitionskredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.