§ 58 LKO - Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Der Landkreis erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Landkreis beschafft die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit seine sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen,
- 1.soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für seine Leistungen,
- 2.im Übrigen aus Steuern.
(3) Soweit Finanzmittel nach Absatz 2 und sonstige Finanzmittel den Finanzbedarf nicht decken, erhebt der Landkreis nach den näheren Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes jährlich eine Kreisumlage.
(4) Der Landkreis darf Investitionskredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.