§ 58 LKO - Grundsätze der Einnahmebeschaffung
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Der Landkreis erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Landkreis beschafft die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen,
- 1.soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für seine Leistungen,
- 2.im übrigen aus Steuern.
(3) Soweit Einnahmen nach Absatz 2 und sonstige Einnahmen den Finanzbedarf nicht decken, erhebt der Landkreis nach den näheren Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes jährlich eine Kreisumlage.
(4) Der Landkreis darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.