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  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 NStiftG - Stiftungsbehörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

1Stiftungsbehörden sind die Ämter für regionale Landesentwicklung. 2Sie sind die zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB und führen die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 3Örtlich zuständig ist das Amt für regionale Landesentwicklung, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll. 4Bei einer Stiftung mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 3 bis 8 auf den Landkreis, die kreisfreie oder die große selbständige Stadt oder die selbständige Gemeinde übertragen, in deren oder dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz hat.