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§ 5 NStiftG - Unterrichtung und Prüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) 1Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen ein Gesetz oder die Stiftungsverfassung verstoßen wurde, so kann sie sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist. 2Die Stiftungsbehörde kann hierzu

  1. 1.

    während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume der Stiftung und Räume in Einrichtungen der Stiftung, soweit diese nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, durch eigene Bedienstete oder Beauftragte betreten und besichtigen,

  2. 2.

    mündliche und schriftliche Berichte, Sitzungsniederschriften der Stiftungsorgane, Akten und sonstige Unterlagen einsehen oder auf Kosten der Stiftung anfordern und

  3. 3.

    die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.

(2) 1Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde mitzuteilen, wer dem Vorstand angehört und als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter bestellt worden ist. 2Die Stiftungsbehörde bescheinigt der Stiftung auf Antrag, welche Personen nach den von der Stiftung gemachten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind (Vertretungsbescheinigung). 3Dritten kann eine Vertretungsbescheinigung ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) 1Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen. 2Die Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist.

(4) 1Statt der Jahresabrechnung nach Absatz 3 Satz 1 kann der Vorstand der Stiftungsbehörde auch den Prüfbericht

  1. 1.

    einer Behörde,

  2. 2.

    eines Prüfungsverbands,

  3. 3.

    der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands,

  4. 4.

    einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder

  5. 5.

    einer vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft

vorlegen. 2Der Prüfbericht muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens erstrecken; das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk festzustellen. 3Bei Vorlage eines Prüfberichts nach den Sätzen 1 und 2 soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. 4Die Stiftungsbehörde kann vom Vorstand die Vorlage eines Prüfberichts nach den Sätzen 1 und 2 auf Kosten der Stiftung verlangen.