Versionsverlauf


  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 NStiftG - Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.