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§ 9 NStiftG - Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

Die Anerkennung, die Namensänderung, die Zulegung, die Zusammenlegung, die Auflösung gemäß § 87 BGB und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Änderung des Zwecks und die Verlegung des Sitzes einer Stiftung sind durch die Stiftungsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.