§ 41 JAPO M-V - Zeugnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Über die praktische Ausbildung in den Stationen erteilen die Ausbilderinnen und Ausbilder jeweils ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen mit einer Note und Punktzahl nach § 17 bewertet werden. Durch die Ausbilderin oder den Ausbilder ist ein Ausbildungsnachweis zu führen, in den jede schriftliche und mündliche Leistung von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufzunehmen ist. Waren bei einer Ausbildungsstelle mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder tätig, erteilen diese eine gemeinsame Beurteilung.
(2) Das Zeugnis über die Wahlstation im Schwerpunktbereich ist spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Ausbildungsstation, die übrigen Zeugnisse sind spätestens einen Monat nach Beendigung derjeweiligen Ausbildungsstation der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Es ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen zu besprechen.