§ 41 JAPO M-V - Zeugnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Über die praktische Ausbildung in den Stationen erteilen die Ausbilder ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen mit einer Note und Punktzahl nach § 17 bewertet werden. Durch den Ausbilder ist ein Ausbildungsnachweis zu führen, in den jede schriftliche und mündliche Leistung von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufzunehmen ist. Waren bei einer Ausbildungsstelle mehrere Ausbilder tätig, erteilen diese eine gemeinsame Beurteilung.
(2) Das Zeugnis ist spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Es ist dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen.