§ 185 NSchG - Zusammengefasste Haupt- und Realschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Nach § 106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung in einer Schule zusammengefasste Haupt- und Realschulen können bis zum 31. Juli 2008 fortgeführt werden. Für sie findet § 24 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Am 31. Juli 2008 bestehende zusammengefasste Haupt- und Realschulen werden zum 1. August 2008 in Kooperative Haupt- und Realschulen umgewandelt.