§ 23 FAG - Pauschale Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus und des Schulhausbaus
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten pauschalierte Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d für
- 1.den Straßenbau ab dem Jahr 2009 in Höhe
von 25.000.000 EUR und - 2.den allgemeinen Schulhausbau ab dem Jahr 2009
in Höhe von 25.000.000 EUR.
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind. Abweichungen von den §§ 23 und 44 der Haushalts des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, sind zulässig.